Prüfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden.
Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, dass der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird.
Ausführung und Anforderung sind in der DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher" Instandhaltung nachzulesen.
Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1994. Sie ersetzt die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201) vom Januar 1978.